Schulordnung


Schulordnung des Marie-Curie-Gymnasiums Bönen

(laut Beschluss der Schulkonferenz vom 16. Oktober 2013)

Präambel

Für das Zusammenleben in unserer Schule sind bestimmte Regeln erforderlich. Diese sind in der folgenden Schulordnung dargelegt.
Bei der Aufstellung der Regeln orientieren wir uns auch an der Namensgeberin der Schule Marie Curie, die ihr Leben in den Dienst der Wissenschaft gestellt hat, um dadurch zum Wohle der gesamten Menschheit beizutragen. Kennzeichnend für Marie Curie sind Gründlichkeit und Fleiß bei der Arbeit, Respekt und Toleranz im Umgang mit anderen und besonders ihr Einsatz für die Gleichstellung von Mann und Frau.
Ist das Verhalten unserer Schüler:innen von gegenseitigem Respekt und von Toleranz gekennzeichnet, so ist es jedem möglich, sich auf der Basis der Gemeinschaftsregeln individuell frei zu entfalten. Jede Schülerin und jeder Schüler soll nach Möglichkeit ihren bzw. seinen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden. Deswegen bietet unsere Schule über die Lehrpläne hinaus Arbeitsgemeinschaften, Selbststudiumsangebote, individuelle, auf den einzelnen zugeschnittene Förderkonzepte und vielfältige Möglichkeiten zu außerschulischen Lernerfahrungen an.

Das Grundgesetz ist ein in unserer Schule erfahrbarer und praktizierter Werterahmen. In der Mini-SV und der SV wird Demokratie gelebt. In Sozialtrainings wird der Wert jedes Einzelnen herausgearbeitet und seine Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft betont. Die gesellschaftliche Verantwortung endet nicht an den Grenzen unseres Schulgeländes. Durch die sozialen Projekte unserer Schule wird der Blickwinkel unserer Schüler:innen globaler und sie erleben sich als Mitgestalter dieser Welt. Im Folgenden sind die Regeln für den Alltag am MCG zusammengefasst.

 

A. Verhaltensgrundsätze

I. Allgemeine Umgangsformen

1. Jeder verhält sich respektvoll und höflich im Umgang miteinander. Dies bedeutet u.a., dass andere zu Wort kommen können und ihre Meinung gelten gelassen wird.

2. Jeder verhält sich so, dass niemand psychisch oder physisch bedroht, gefährdet oder verletzt wird.

3. Die Schüler:innen des MCG distanzieren sich von Rassismus, Mobbing, Ausgrenzung und jeder Art von Gewalt.

Explizit ist uns als Schulgemeinschaft Folgendes sehr wichtig:

„In unserer Schulgemeinschaft kommen Menschen unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher Glaubensbekenntnisse, unterschiedlicher sexueller Orientierung zusammen. Jegliche Äußerung (direkt oder indirekt), die persönlich oder anonym, mündlich oder schriftlich, analog oder über social media gemacht und jegliches nonverbales Verhalten und/oder Handeln, das persönlich oder anonym, analog oder über social media vollzogen wird und die Herkunft, das Glaubensbekenntnis, die geschlechtliche und sexuelle Orientierung des Anderen beleidigt, diffamiert, herabwürdigt und/oder dazu dient, gegen jemanden oder gegen eine Gruppe zu hetzen, wird nicht toleriert. Ebenso wird die Verwendung der religiösen, sexuellen und herkunftsbezogenen Bezeichnung als Negativzuschreibung nicht toleriert. In beiden Fällen werden angemessene erzieherische Maßnahmen oder auch Ordnungsmaßnahmen ergriffen.“

4. Individuelle Fragen und Probleme können in der Lehrersprechstunde erörtert werden. Die Terminfindung erfolgt nach dem vorgesehenen Verfahren.

5. Probleme werden auf friedliche Weise gelöst, ggf. durch Mithilfe der Streitschlichter.

6. Die Schüler:innen repräsentieren das MCG auch außerhalb des Unterrichts und an nichtschulischen Orten. Diese Identifikation mit ihrer Schule geschieht auch auf dem Schulweg, bei Klassenfahrten, im Praktikum, bei Sportveranstaltungen etc. (z.B. auf Exkursionen, an Projekttagen, auf Schulveranstaltungen auch außerhalb des Schulgeländes).

7. Die Verhaltensgrundsätze gelten auch für den außerschulischen Umgang der Schüler:innen miteinander, insbesondere bei der Kommunikation in sozialen Netzwerken.

II. Pflichten

Die nachfolgenden Regelungen der Schulordnung sowie die Weisungen/Anordnungen der Schulleitung und der Lehrkräfte sind für alle Schüler:innen verbindlich. Die Schüler:innen haben die in der Schulordnung jeweils aufgezeigten besonderen Pflichten und unabhängig davon folgende allgemeine Pflichten:

1. Die Schüler:innen müssen sich auf den Unterricht vorbereiten und aktiv daran teilnehmen. Hausaufgaben, Referate und sonstige häusliche Arbeiten sind fristgemäß anzufertigen. Für die Kontrolle des häuslichen Fleißes sind nicht nur die Lehrer, sondern auch die Erziehungsberechtigten verantwortlich. (s. Beschluss der Schulkonferenz vom 16. Oktober 2013)

2. Zum konzentrierten Arbeiten ist Ruhe notwendig. Deshalb ist jede Art von Geräuschbelästigung zu unterlassen.

3. Die Schüler:innen informieren sich rechtzeitig über den aktuellen und digital einzusehenden Vertretungsplan über anfallenden Vertretungsunterricht. Sie bringen das für den Vertretungsunterricht benötigte Material mit.

4. Elternbriefe und andere Informationen sind am selben Tag an die Erziehungsberechtigten weiterzuleiten.

5. In der Sekundarstufe I wird das Elena-Heft (Eltern-Lehrer-Nachrichten-Heft) verwendet und mitgeführt und muss den Erziehungsberechtigten bei Bedarf vorgelegt werden.

6. Wenn eine Streitschlichtung angeordnet wird, haben die betroffenen Schüler:innen die Pflicht zur Teilnahme daran.

7. Fundsachen sind im Sekretariat abzugeben.

III. Verbote

Die in der Schulordnung aufgeführten Verbote etwa zu Fragen des zeitlichen und räumlichen Aufenthaltes, der Sicherheit, des Umgangs mit Multimediageräten, des Schutzes von Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und weiteren Persönlichkeitsrechten sind jederzeit von allen Schüler:innen zu beachten und bedürfen keiner gesonderten Anordnung oder Ermahnung.

IV. Hinweis auf Sanktionen

Das MCG verzichtet auf einen festen Ordnungsmaßnahmenkatalog. Das etwaige Fehlverhalten eines Schülers bzw. einer Schülerin wird in jedem Einzelfall individuell beurteilt. Die jeweilige Sanktion liegt im Ermessen des Lehrers oder der Schulleitung im Rahmen der Gesetze und der Bestimmungen dieser Schulordnung. Die jeweiligen Sanktionen werden graduell auf die Art und Schwere eines Verstoßes gegen die Schulordnung und die Gesetze sowie unter Berücksichtigung eines wiederholten Fehlverhaltens abgestimmt. Vor der Bestimmung einer Erziehungs- oder Ordnungssanktion ist der Schüler oder die Schülerin über das Fehlverhalten zu belehren und hat ein Recht auf Anhörung. (zu den Sanktionen s. die Ausführungen unter Punkt I)

 

B. Gebäude, Räume, Schulgelände

I. Gebäude

1. Öffnungszeiten: Das Schulgebäude wird für die Schüler:innen morgens um 7.20 Uhr geöffnet. Der Einlass erfolgt ausschließlich durch den Haupteingang und den Fahrradkeller sowie durch den Eingang am Oberstufenschulhof. Bis zum ersten Klingeln ist der Aufenthalt innerhalb des Gebäudes ausschließlich im Foyer gestattet.

2. Einlasszeiten: Fünf Minuten vor dem jeweiligen Stundenbeginn klingelt es zum Hineingehen. Die SchülerInnen begeben sich dann unverzüglich an ihre Plätze im Klassenraum und
holen ihre Materialien für den jeweiligen Fachunterricht heraus, damit der Unterricht pünktlich beginnen kann.

3. Fluchtwege: Die gekennzeichneten Fluchtwege, alle Treppen und Fluchtausgänge sind freizuhalten. Notausgänge dürfen nicht blockiert werden. Die Anweisungen der Lehrer sind in diesem Zusammenhang sofort zu befolgen.

4. Plakatieren: Veröffentlichungen und Bekanntmachungen aller Art innerhalb oder außerhalb des Gebäudes bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.

II. Räume

1. Die Schlüssel für die Klassenräume sind vom Schlüsseldienst pünktlich im Sekretariat abzuholen und nach dem Unterricht wieder abzugeben.

2. Wenn der Fachlehrer fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn den Klassen- oder Fachraum noch nicht betreten hat, verständigen die Klassen/Kurssprecher das Sekretariat bzw. die Schulleitung.

3. Fachräume, Sporthalle, Schwimmhalle sowie das Foyer der Sporthalle dürfen nicht ohne Begleitung eines Lehrers betreten werden.

4. Den Schüler:innen ist der Zutritt zum Lehrerzimmer grundsätzlich nicht gestattet.

5. Das Essen und Trinken ist während des Unterrichts im Klassenraum grundsätzlich verboten. Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen sind zulässig.

III. Schulgelände

1. Definition Schulgelände: Zum Schulgelände gehört der Oberstufenschulhof nebst Durchgang bis zum Tor an der Wilhelm-Busch-Straße, der Pausenhof vor dem Haupteingang bis einschließlich des Fußweges hinter der Aula, der Schulhof oberhalb des Sportplatzes einschließlich der Treppen und der Weg vom Fahrradkeller bis zum Tor.

2. Verlassen des Schulgeländes: Die SchülerInnen der Jahrgangsstufen 5 und 6 dürfen das Schulgelände während des Unterrichts und der Pausen grundsätzlich nicht verlassen. Die SchülerInnen der Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 dürfen das Schulgelände mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten in den Mittagspausen verlassen. Oberstufenschüler unterliegen nicht mehr der Aufsichtspflicht und können das Gelände in Freistunden verlassen.

3. Selbstlernzentrum: Das Selbstlernzentrum kann während der Öffnungszeiten aufgesucht werden. Dabei ist die dortige Nutzungsordnung, die Bestandteil dieser Schulordnung ist, zu beachten. Der Schlüssel für das Selbstlernzentrum ist im Sekretariat verfügbar. Die SchülerInnen müssen den Erhalt des Schlüssels in die entsprechende Liste eintragen. Der Schlüssel darf nicht weitergegeben werden.

4. Parken: Die Fahrräder werden im Fahrradkeller oder auf den vorgesehenen Stellplätzen vor dem Fahrradkeller abgestellt. Für Motorroller oder Motorräder steht uns der Parkplatz an der Pestalozzistraße zur Verfügung. Kfz-Schülerparkplätze werden nicht zur Verfügung gestellt. Autos sind auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen. Die Rettungszufahrten auf dem Schulgelände sind stets freizuhalten. Vor den Zugängen zum Schulgelände dürfen Fahrzeuge weder parken noch halten.

5. Benutzung: Das Befahren des Schulgeländes ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das gilt z.B. für Motorräder und Motorroller, Fahrräder, Cityroller, Inline-Skater, Skateboards etc. Im Rahmen des Fachunterrichts können Ausnahmen gestattet werden. Die Mitbenutzung des Realschulpausenhofes ist bis zur Höhe des Haupttores gestattet. Dort wird die Aufsicht durch die Lehrer der Realschule wahrgenommen.

6. Alkohol, Drogen, gefährliche Gegenstände: Das Mitbringen, der Konsum und der Ausschank alkoholischer Getränke und Drogen sind auf dem gesamten Schulgelände verboten. Das gilt auch für alle schulischen Veranstaltungen. Der Ausschank von Bier und Wein auf Schulveranstaltungen bedarf der Entscheidung durch die Schulleitung nach grundsätzlicher Genehmigung durch die Schulkonferenz. Gefährliche Gegenstände wie z.B. Waffen, Messer und Feuerwerkskörper dürfen nicht mitgeführt werden.

7. Haftungsausschluss: Wertgegenstände und größere Geldbeträge sollen nicht mitgebracht werden. Das MCG übernimmt keine Haftung für entsprechende Verluste, Diebstähle oder Beschädigungen von Wertsachen, Fahrzeugen, Geld und Kleidung, Taschen, Handys, Computern, MP3-Playern etc. Verluste oder Diebstähle sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.

8. Umgang mit Schuleigentum: Mit dem Schuleigentum muss pfleglich umgegangen werden. Das betrifft jegliches Inventar und alle Arten von Einrichtungen, insbesondere in Fachräumen benutzte Geräte.

 

C. Teilnahme am Unterricht

I. Die Schüler:innen des MCG sind zur planmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.

II. Die Unterrichtszeiten sind am MCG wie folgt bestimmt:

Einlass ab 7.20 Uhr

1. Stunde von 7.45 Uhr bis 8.30 Uhr

2. Stunde von 8.35 Uhr bis 9.20 Uhr

3. Stunde von 9.40 Uhr bis 10.25 Uhr

4. Stunde von 10.30 Uhr bis 11.15 Uhr

5. Stunde von 11.35 Uhr bis 12.20 Uhr

6. Stunde von 12.25 Uhr bis 13.10 Uhr

7./8. Stunde von 13.55 Uhr bis 15.25 Uhr

9./10. Stunde von 15.35 Uhr bis 17.05 Uhr

Veranstaltungszeiten sind Unterrichtszeiten ebenso wie die Zeiträume von Ausflügen, Exkursionen etc.

III. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht durch Unpünktlichkeit oder unerlaubtes Fehlen oder Verlassen des Unterrichts, können Erziehungsmaßnahmen oder bei Wiederholung Ordnungsmaßnahmen verhängt werden (vgl. Abschnitt I. Sanktionen).

IV. Unterrichtsversäumnisse sind der Schule möglichst vor Unterrichtsbeginn telefonisch und unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

V. Schüler:innen der Oberstufe entschuldigen ihr Versäumnis entsprechend dem jeweils gültigen Entschuldigungsverfahren für die Oberstufe.

VI. Krankmeldungen während des Unterrichts erfolgen gegenüber der/dem unterrichtenden Lehrer/in und vor dem Verlassen des Schulgeländes zusätzlich im Sekretariat. Minderjährige Schüler:innen der Sekundarstufe I müssen im Sekretariat abgeholt werden.

VII. Bei begründeten Zweifeln an der Angabe von gesundheitlichen Gründen kann der Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches Attest verlangt werden. Bei Erkrankungen im Anschluss an Ferien kann in begründeten Fällen der Nachweis durch ein ärztliches Attest verlangt werden.

VIII. Beurlaubungen können nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder eines volljährigen Schülers genehmigt werden. Anträge sind spätestens eine Woche im Voraus beim Klassenlehrer oder dem Jahrgangsstufenleiter abzugeben.

 

D. Pausen und Freistunden

I. Die Pausenzeiten für die großen Pausen sind wie folgt bestimmt:

1. große Pause von 9.20 Uhr bis 9.40 Uhr

2. große Pause von 11.15 Uhr bis 11.35 Uhr

3. Mittagspause von 13.10 Uhr bis 13.55 Uhr

II. In den Fünf-Minuten-Pausen verhalten sich die Schüler:innen ruhig und bleiben grundsätzlich in ihrem Klassenraum, es sei denn, sie müssen den Raum wechseln.

III. Zu Beginn der großen Pause verlassen die Schüler:innen grundsätzlich den Unterrichtsraum. Der Verbleib in den Türmen ist ausdrücklich verboten. Ausnahmen kann der Klassenlehrer aus gesundheitlichen Gründen genehmigen. Die Schüler:innen der Sekundarstufe I gehen auf den Schulhof. Die Schüler:innen der Sekundarstufe II können zusätzlich den Oberstufenraum, Oberstufenschulhof sowie die Räume 216 und 217 aufsuchen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kursräume durch den Aufenthalt in den Pausen weder verschmutzt noch umgeräumt werden.

IV. Schellt es zur Regenpause, können sich die SchülerInnen zusätzlich im Foyer oder in der Cafeteria, jedoch nicht auf dem Pausenhof des Sportplatzes, aufhalten.

V. Das Mittagessen wird in den Mittagspausen grundsätzlich in der Cafeteria und im Foyer an den bereitgestellten Tischen eingenommen. Nach dem Essen wird das Mensageschirr zurückgebracht. Anfallender Müll (Einmalverpackungen) wird in den bereitgestellten Mülleimern entsorgt.

VI. Bei dringendem Gesprächsbedarf mit bestimmten Lehrern können die Schüler:innen am Ende der großen Pausen nach dem ersten Schellen zum Lehrerzimmer kommen und dort in angemessener Lautstärke anklopfen. Gegenseitige Rücksichtnahme wird dabei vorausgesetzt.

 

E. Ordnung und Sauberkeit

I. Für die Sauberkeit des persönlichen Arbeitsplatzes, des Schulgebäudes und des Schulgeländes sind alle verantwortlich.

II. Werden Speisen und Getränke im Klassenraum verzehrt, sind im Anschluss die Plätze zu reinigen.

III. Mindestens einmal im Schuljahr nehmen die Schüler:innen an einem Schulreinigungstag teil.

IV. Die Schüler:innen sind zu einem pfleglichen Umgang mit den Schulbüchern verpflichtet und haben diese mit Schutzhüllen vor Gebrauchsspuren und Schäden zu schützen. Mutwillige oder erhebliche Beschädigungen eines Schulbuches können zu Ersatzpflichten führen.

V.  Alle Schüler:innen sind im Rahmen ihres Klassenverbandes bzw. der Jahrgangsstufe verpflichtet, ihren Beitrag zur Sauberkeit des Schulumfeldes zu leisten. Dabei können sie z.B. nach Gruppen oder Klassen zu turnusmäßigen Ordnungs- und Pickdiensten (täglichen/wöchentlichen etc. innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes) eingeteilt werden.

VI. Schultaschen verbleiben grundsätzlich im Klassenraum. Sollten die Taschen nicht im Klassenraum verbleiben können, dürfen sie nur in den markierten Flächen im Foyer abgelegt werden.

 

F. Sicherheit & Gesundheit

I. Auf dem Schulweg und im Schulbereich verhalten sich die Schüler:innen so, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

II. Unfälle bzw. Verletzungen wie auch Sachschäden auf dem Schulweg und dem Schulgelände sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.

III. Sollte Erste Hilfe notwendig sein, wird sie durch die Schüler:innen geleistet oder sie holen einen Lehrer herbei. Über das Sekretariat kann der Schulsanitätsdienst gerufen werden.

IV. Der Sanitätsraum befindet sich neben dem Lehrerzimmer im Raum 103. Erste-Hilfe-Schränkchen bzw. Sanitätskoffer befinden sich in jedem Fachraum, dem Sekretariat und der Sporthalle.

V. Meldepflichtige Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind der Schulleitung zu melden. Die Angaben werden vertraulich behandelt. Während der Erkrankung dürfen die Schüler:innen den Unterricht und Schulveranstaltungen nicht besuchen sowie das Schulgelände nicht betreten.

VI. Die Schüler:innen sind zur Teilnahme an Maßnahmen zur Schulgesundheitspflege verpflichtet.

VII. Alle Schüler:innen müssen sich mit den ausgewiesenen Fluchtwegen im Gebäude vertraut machen, so dass sie von jedem Raum den nächstgelegenen Notausgang erreichen können.

VIII. Bei Alarm müssen die Schüler:innen den Anweisungen der Lehrer sofort Folge leisten. Ist kein Lehrer gegenwärtig, gehen die Schüler:innen entsprechend dem Fluchtwegeplan sofort zum nächsten Ausgang und von dort zu der dem Raum zugeordneten Sammelstelle am Lehrerparkplatz bzw. am Sportplatz. Der Alarm kann nur durch die Feuerwehr oder die Schulleitung aufgehoben werden. Erst danach darf das Gebäude wieder betreten werden.

IX. Im Falle eines Amoklaufs müssen die Schüler:innen den Anweisungen des anwesenden Lehrers unbedingt Folge leisten. Es gilt absolutes Handyverbot. Schüler:innen, die weglaufen können, müssen sich sobald wie möglich telefonisch im Sekretariat oder bei der Polizei melden, damit ihre Sicherheit festgestellt werden kann.

 

H. Multimediageräte

I. Multimediageräte (z.B. Laptop, Handy, MP3-Player, Tablet, iPad, PC etc.) dürfen im Unterricht und in den 5-Minuten-Pausen nur mit Erlaubnis des Lehrers für Zwecke des Unterrichts eingeschaltet und verwendet werden.

II. Bei unerlaubter Benutzung ist die zeitweise Wegnahme von entsprechenden Gegenständen nach § 53 Abs. 2 SchulG als erzieherische Maßnahme möglich und zwar grundsätzlich bis zum Ende des Unterrichtstages.

III. Zur Vermeidung von Unfällen ist die Benutzung von Multimediageräten mit Kopfhörern auf dem Schulgelände nicht empfehlenswert.

IV. Bild- und Tonaufnahmen außerhalb der Unterrichtsgestaltung sind auf dem Schulgelände und auf Schulveranstaltungen grundsätzlich verboten.

V. Die Kennung für den Zugang zum MNS-Plus-Netzwerk der Schule ist personengebunden und darf nicht weitergegeben werden. Die Schüler:innen können für einen unsachgemäßen Gebrauch ihrer Kennung und daraus folgender Schäden und Kosten haftbar gemacht werden.

VI. Multimediageräte sind während Klassenarbeiten oder Klausuren grundsätzlich auszuschalten.

 

I. Sanktionen bei Verstößen gegen die Schulordnung

I. Verstöße von Schüler:innen gegen diese Schulordnung können Sanktionen, d.h. Erziehungsmaßnahmen oder (disziplinarische) Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben.

II. Die Lehrer ordnen diese Sanktionen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung angemessener Sanktionsstufen an.

III. Mögliche Erziehungsmaßnahmen sind:
– die Ermahnung
– das erzieherische Gespräch
– andere geeignete pädagogische Maßnahmen
– Gruppengespräche mit Schülern und Erziehungsberechtigten
– mündliche oder schriftliche Missbilligung
– Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
– Ausschluss vom restlichen Schultag bei Abholung durch einen Erziehungsberechtigten
– die Nacharbeit unter Aufsicht und nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten
– Information der Erziehungsberechtigten bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten
– zeitweise Wegnahme von persönlichen Gegenständen
– Maßnahmen zur Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens
– Übertragung von einsichtsfördernden Aufgaben
– Bemerkung im Zeugnis

Über das Verfahren bei Erziehungsmaßnahmen entscheidet die Schulleitung.

IV. Die Schule kann folgende Ordnungsmaßnahmen beschließen:

1) schriftlicher Verweis

2) Verweisung in eine andere Klasse oder Gruppe

3) vorübergehender Ausschluss vom Unterricht (von einem Tag bis zu maximal 2 Wochen) und von sonstigen Schulveranstaltungen

4) Androhung der Entlassung von der Schule

5) Entlassung von der Schule

Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen sowie weitere Ordnungsmaßnahmen regelt § 53 SchulG NRW.

V. Regelbeispiele: Folgende Verstöße gegen die Schulordnung führen in der Regel zur Anordnung einer disziplinarischen Ordnungsmaßnahme:
– Verstoß gegen das Alkohol- und Drogenverbot
– qualifizierter Verstoß gegen das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen (z.B. Aufzeichnung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung des Betroffenen). Das gilt auch für beleidigende und bedrohende Texte.
– vorsätzliche Gewalt
– vorsätzliche Sachbeschädigung und Diebstahl

VI. Haftungsgrundsatz: Die SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigte haften nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB für die von ihnen angerichteten Schäden.

Stand vom 16. August 2022, um 20:53 Uhr.