Sonderregelungen für die Jahrgangsstufe EF Mai 2020
Zum 01.05.2020 hat der Landtag NRW die „Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG“ in Kraft gesetzt. Hierin enthalten sind Änderungen der Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe, die auch die Einführungsphase EF betreffen.
Folgende Sonderregelungen für die EF gelten nun im Schuljahr 2019/2020:
- Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur in Deutsch und Mathematik entfällt.
- Die Anzahl der Klausuren wird verringert und die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten über die nachzuholenden Leistungsnachweise. Konkret bedeutet das für das MCG, dass in diesem Halbjahr ausschließlich noch eine Klausur in Mathematik (29.5.), Biologie (05.6.); Erkunde, Pädagogik und kath. Religion (09.06.); Musik, Physik und Chemie (15.06.); Geschichte, Sozialwissenschaften und ev. Religion (17.06.); Kunst und Informatik (19.06.) absolviert wird.
- Die Leistungsbewertung für das 2. Halbjahr erfolgt auf der Grundlage einer Klausur (falls vorhanden) – nur in ausdrücklich begründeten und dokumentierten Einzelfällen kann ausnahmsweise die Klausur entfallen – und der in den Phasen des Präsenz-Unterricht gezeigten sonstigen Mitarbeit unter Einbeziehung der Leistungen des 1. Halbjahres. Weiterhin können Leistungen aus der Phase des ruhenden Unterrichts positiv berücksichtigt werden. Von dem Grundsatz der gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den beiden Beurteilungsbereichen kann zugunsten der Schülerin bzw. des Schülers abgewichen werden.
- Alle Schülerinnen und Schüler der EF gehen ohne Versetzung in die Qualifikationsphase über. Die Voraussetzungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses bleiben dabei aber bestehen. Wer diesen Abschluss nicht erreicht, kann eine Nachprüfung ablegen. Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um den Abschluss zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.
- Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist auf Antrag möglich.
- In allen oben genannten Fällen ist ein umfassendes Beratungsgespräch mit der Stufenleitung erforderlich.
- Das Praktikum ist pandemiebedingt ausgefallen. Auf freiwilliger Basis kann es in unterrichtsfreien Zeiten oder in den Ferien nachgeholt werden. Ob und wie weitere versäumte Elemente der Beruflichen Orientierung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wird das Schulministerium zu gegebener Zeit entscheiden und Sie darüber informieren.
- Beratungen zu den Grundkurswahlen für die nächste Q1 finden nach Terminabsprache ab 26.05. bis zum 05.06 nachmittags statt.
- Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW durch den Schulleiter erfolgen. Hierfür muss ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt, vorgelegt werden.